Gebrauchtwagenkauf

Gebrauchtwagenkauf „HU neu“:

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14 klargestellt, dass ein Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung, sogenannte „Sichtprüfung“, verpflichtet ist. Eine darüberhinausgehende generelle, anlassunabhängige Verpflichtung zur umfassenden Untersuchung des zu verkaufenden Fahrzeuges trifft den Händler nicht. Eine solche Verpflichtung trifft den Händler erst, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen. Dies kann der Fall sein, wenn der Händler Vorschäden an dem zu veräußernden Fahrzeug kennt.

Zudem hat der BGH festgestellt, dass eine im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ eine stillschweigende Vereinbarung darstellt, die zum Inhalt hat, dass das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand sich befindet und diese auch durchgeführt wurde.
Der BGH stellt damit die Bezeichnung „HU neu“ der Bezeichnung „TÜV neu“ gleich.

Sollte das Fahrzeug dennoch massive sicherheitsrelevante Mängel aufweisen und der Käufer dadurch sein Vertrauen in den Verkäufer verloren haben, dann kann eine Nacherfüllung unzumutbar sein. In diesem Fall steht dem Käufer ein sofortiges Rücktrittsrecht zu.