Verkehrsunfall – Mietwagen/ Nutzungsausfall

Grundsätzliches
Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf einen Mietwagen für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann. Der Anspruch bezieht sich auf ein gleichwertiges Fahrzeug.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 8, jeweils mwN).
(BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 563/15, Rn. 6)

Was tun, wenn Sie lieber das Geld für den Ausfall haben möchten?
Sollten Sie für den Zeitraum des Ausfalles Ihres Fahrzeuges kein Ersatzfahrzeug benötigen, dann kann in der Regel ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen. Denn in der deutschen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeuges einen wirtschaftlich messbaren Schaden darstellt. Dieser messbare Schaden wird durch einen täglichen Geldbetrag beziffert, dessen Höhe sich nach dem verunfallten Fahrzeug richtet.

Wann besteht ein Anspruch auf die Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung?
Für einen Anspruch auf die Mietwagenkosten oder der Nutzungsausfallentschädigung ist es erforderlich, dass der Geschädigte das Fahrzeug im Zeitraum des Ausfalles normalerweise genutzt hätte. Denn ist der Geschädigte verpflichtet den Schaden gering zu halten.

Beispielsweise kann in den folgenden Fällen ein solcher Anspruch ausgeschlossen sein:

  • Der Geschädigte kann verletzungsbedingt das Fahrzeug gar nicht nutzen. Hiervon besteht eine Ausnahme, wenn das Fahrzeug auch durch Dritte genutzt wird und diese das Fahrzeug sonst genutzt hätten.
  • Der Geschädigte kann ein weiteres Fahrzeug, wie einen Zweitwagen, nutzen.
  • Die tägliche Fahrtstrecke beträgt nur wenige km. In diesem Fall muss die Erforderlichkeit der Nutzung aufgrund besonderer Umstände vorliegen.
  • Bei besonderen Fahrzeugen, wie Wohnmobilien und Saisonfahrzeugen, wenn diese im Ausfallzeitraum normalerweise nicht gefahren werden.