Rechtsgrundlage
Nach § 36 Abs. 5 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Fahrtüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
Bewahren Sie Ruhe!
Grundsätzlich sollten Verkehrsteilnehmer bei einer Kontrolle Ruhe bewahren und im Hinterkopf behalten, dass diese sich nicht selbst belasten müssen.
Was dürfen die Polizeibeamten?
Während der Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten die Fahrtüchtigkeit und Fahrtauglichkeit des Fahrers überprüfen. Zudem dürfen die Polizeibeamten die mitzuführenden Papiere kontrollieren; hierzu gehören der Ausweis, der Führerschein und der Fahrzeugschein.
Eine Pflicht zur stetigen Mitnahme des Personalausweise oder Reisepasses besteht nicht.
Des Weiteren dürfen die Polizeibeamten die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges überprüfen; wie beispielsweise die Beleuchtungsanlage, die TÜV-Plakette, die Profiltiefe der Reifen, das Vorhandensein des Verbandskasten und des Warndreiecks.
Dürfen die Polizeibeamten das Fahrzeug durchsuchen?
Für eine Durchsuchung des Fahrzeuginneren ist in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbefehl erforderlich.
Allerdings ist ein solcher nicht erforderlich, wenn Gefahr im Verzug ist. Dies bedeutet, dass andernfalls der Zweck der Durchsuchung vereitelt werden könnte. In jedem Fall müssen die Polizeibeamten einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Handlung haben. Eine allgemeine Berufserfahrung seitens der Polizeibeamten reicht für eine Begründung nicht aus. Die Begründung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bitte zur Durchsuchung des Fahrzeuginneren nicht nachgekommen wird und diese verweigert wird.
Zu bedenken ist, dass bei vielen Fahrzeugen zum Vorzeigen des Verbandskastens und des Warndreiecks der Kofferraum geöffnet werden muss. Hierdurch können die Polizeibeamten oftmals nebenbei zumindest den Kofferraum einsehen.
Was ist, wenn ich gezielt angehalten werde unter dem Vorwand einer Verkehrskontrolle und das Fahrzeug durchsucht wird?
Besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat und Sie werden gezielt von der Polizei mit Ihrem Fahrzeug zur Verkehrskontrolle angehalten, handelt es sich um eine vorgetäuschte Verkehrskontrolle zur Verdeckung der eigentlichen Ermittlungen bzw. um eine sogenannte “legendierte Verkehrskontrolle”.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 26.04.2017, 2 StR 247/16 zur sogenannten “legendierten Verkehrskontrolle” Stellung genommen und entschieden, dass die aus der Fahrzeugdurchsuchung gefundenen Erkenntnisse als Beweismittel im Prozess verwertbar sind, wenn das Gefahrenabwehrrecht die Maßnahmen zulässt und gleichzeitig ein Anfangsverdacht besteht. Allerdings muss zeitnah, wahrheitsgemäß und vollständig die Staatsanwaltschaft als “Herrin des Verfahren” über die polizeilichen Maßnahmen informiert werden.
Muss ich pusten oder einem Drogentest zustimmen?
Während einer Verkehrskontrolle stellen die Polizeibeamten oftmals die Frage, ob man etwas getrunken hat oder andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Auch wenn Sie diese Frage verneinen, dann versuchen die Beamten durch geschulte Fragen Sie dennoch zu einem Test zu überreden; ganz nach dem Motto – „wenn Sie nicht zu sich genommen haben, dann haben Sie doch nichts zu befürchten und können den Test doch machen.“
Dabei verhält es sich mit einem Alkohol- bzw. Drogentest wie mit der Fahrzeugdurchsuchung. Einem solchen Test müssen Sie nicht zustimmen. Denn auch hierfür ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung können solche Tests auch ohne einen richterlichen Beschluss vorgenommen werden.
Warum sollten Sie einem Test nicht zustimmen?
Sollte beispielsweise ein Drogen-Schnelltest (Urintest) positiv ausfallen, dann besteht die Gefahr, dass der Führerschein von der Polizei eingezogen wird. Bei einer vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins dürfen Sie erstmal kein Fahrzeug mehr führen.
Sollte sich allerdings aufgrund einer Blutentnahme später ergeben, dass Sie nicht unter Drogeneinfluss fuhren, dann durften Sie zwischen der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins bis zur Herausgabe kein Fahrzeug führen.
Kurios!!! Sollten Sie in einem solchem Fall den Führerschein nicht oder lediglich eine Kopie dabei haben, dann stellt dies hierfür nur eine Ordnungswidrigkeit dar.
Was Sie sich merken sollten!
Verhalten Sie sich während der Verkehrskontrolle ruhig und behalten Sie im Hinterkopf, dass Sie bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben zur Sache machen müssen und nicht jeder Maßnahme freiwillig zustimmen sollten, insbesondere wenn Ihnen eine rechtswidrige Handlung bekannt ist.