Verkehrsunfall – Fiktive Abrechnung

Grundsätzliches
Der Geschädigte ist grundsätzlich der Herr des Verfahrens. Daher steht es ihm frei zu entscheiden, ob er die Reparatur seines Fahrzeuges oder eine Ersatzbeschaffung vornimmt oder fiktiv auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnet (fiktive Abrechnung).

Kann ich das Geld ausgezahlt bekommen?
Der Geschädigte kann für die Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen. In diesem Fall muss der Schädiger das Geld an Sie zahlen.

Was zahlt die Versicherung bzw. der Unfallverursacher bei einer fiktiven Abrechnung?
Im Falle der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag.
Wofür Sie diesen Geldbetrag verwenden, bleibt Ihnen überlassen. Allerdings wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Wird eine Teilreparatur vorgenommen, dann wird die darauf anfallende Mehrwertsteuer erstattet.

Wieviel zahlt die Versicherung bzw. Unfallgegner?
Anhand der geschätzten Reparaturkosten kann eine fiktive Abrechnung des Schadens vorgenommen werden.

Was ist die Grundlage der Berechnung?
Zur Bemessung der voraussichtlichen Reparaturkosten dient das Sachverständigengutachten bzw. sollte es sich um einen Bagatellschaden handeln, dann kann hierfür ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt die Grundlage bilden.

Was tun, wenn die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert und höher als der Wiederbeschaffungsaufwand?
Sind die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert und zugleich oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert minus Restwert), dann kann der Geschädigte ebenfalls fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens abrechnen. In diesem Fall muss sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befinden bzw. muss ein solcher hergestellt werden und der Geschädigte muss das Fahrzeug zumindest sechs Monate weiternutzen.
Andernfalls besteht lediglich ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Denn der Geschädigte muss sich wirtschaftlich sinnvoll verhalten.

Wie wird bei einer Ersatzbeschaffung abgerechnet?
Bei einer Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand als Ersatz verlangen. Hierbei muss der Geschädigte sich den Restwert des verunfallten Fahrzeuges anrechnen lassen (Wiederbeschaffungsaufwand gleich Wiederbeschaffungswert minus Restwert).

Bei der Abrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung besteht eine Ausnahme. Sollten die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegen, dann kann lediglich ein Anspruch auf Erstattung der geschätzten Reparaturkosten. Denn auch in diesem Fall muss sich der Geschädigte entgegenhalten lassen, dass er wirtschaftlich sinnvoll handelt.