Verkehrsunfall – Sachverständiger

Grundsätzliches
Im Falle eines Verkehrsunfalles darf der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens und der Schätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes beauftragen. Zudem wird durch die Begutachtung gewährleistet, dass der Geschädigte seinen Schaden am Fahrzeug vollständig erstattet bekommt. Denn das Sachverständigengutachten dient auch der Beweissicherung, um den Schaden und die Schadenshöhe im Falle einer streitigen Auseinandersetzung darlegen und beweisen zu können.

Freie Auswahl des Sachverständigen
Den Sachverständigen darf der Geschädigte frei wählen.

Inhalt des Gutachtens
Neben den Wiederherstellungskosten trifft der Sachverständige Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges vor dem Verkehrsunfall (sogenannter Wiederbeschaffungswert), zum Wert des Fahrzeuges im verunfallten Zustand (Restwert) und zur Wertminderung des Fahrzeuges nach einer erfolgten Instandsetzung.

Warum einen Sachverständigen beauftragen?
Aus den Feststellungen des Sachverständigen kann sich ergeben, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschaden kann lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht. Der Wiederbeschaffungsaufwand umfasst die Kosten für eine Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges.

Was passiert, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind?
Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis lediglich 30 % übersteigen, dann kann der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten geltend machen, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und es zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten weitergenutzt wird.

Wer zahlt die Kosten des Sachverständigen?
Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sind bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall vollständig von dem Unfallgegner zu zahlen.

Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung des Sachverständigen ist aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung zu beurteilen. Es kommt daher darauf an, dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten darf.

Entgegen der Darstellungen vieler Haftpflichtversicherungen gibt es für diese Beurteilung keine starre Grenze, die sich an den Wiederherstellungskosten orientiert. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Sachverständigen kann der Geschädigte in aller Regel die Schadenshöhe weder einschätzen noch wird ein Sachverständiger vorab die genaue Schadenshöhe mitteilen können, denn steht diese erst ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens fest.

Allerdings ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensmilderungspflicht dazu gehalten, die Schadenshöhe nicht ausufern zu lassen. Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 30.11.2004, VI ZR 365/03 steht fest, dass die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ab einer Schadenshöhe von 750,00 € zu bejahen ist.