Verkehrsunfall – Neuwagen

Was tun, wenn ein Neuwagen beschädigte wurde?
Für viele Geschädigte ist es besonders ärgerlich, wenn ein Neuwagen in dem Verkehrsunfall verwickelt war. In diesem Fall kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht.

Für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist grundsätzlich entscheidend, ob eine Weiternutzung des reparierten Unfallfahrzeuges für den Geschädigten unzumutbar ist.

Wann ist die Weiternutzung eines reparierten Unfallfallfahrzeuges unzumutbar?
Eine Weiternutzung des reparierten Fahrzeuges – unabhängig von der Reparaturmöglichkeit – wird von der Rechtsprechung als unzumutbar beurteilt, wenn das Fahrzeug

  • als neuwertig zu bezeichnen ist,
  • einen erheblichen Schaden erlitten hat und
  • der Geschädigte tatsächlich ein Neufahrzeug ersatzweise anschafft.

Wann ist ein Fahrzeug neuwertig?
Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist ein Fahrzeug als neuwertig zu bezeichnen, wenn dieses zum Unfallzeitpunkt

  • nicht mehr als 1.000 km gefahren wurde und
  • nicht länger als 1 Monat angemeldet war.

Gibt es hiervon Ausnahmen?
In wenigen Ausnahmenfällen können die Werte auch darüber liegen.

Beispielsweise können die auf der eigenen Achse gefahren km bis zur Auslieferung des Fahrzeuges durch den Händler bei der Beurteilung der gefahrenen Km unberücksichtigt bleiben (km-Stand minus km bis zur Auslieferung).

Was ist ein erheblicher Schaden?
Als erhebliche Schäden sind solche zu bezeichnen, bei denen beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert (BGH, Urteil v. 09.06.2009, VI ZR 110/08).
In Teilen der Rechtsprechung finden sich Gerichtsentscheidungen, die die Erheblichkeit der Schäden bei Reparaturkosten von 30 % des Neuwagenpreises bejahen. Eine starre Grenze lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten, denn ist das Unfallbild für die Beurteilung der Erheblichkeit entscheidend. In einem solchen Fall wäre der Einwand des Unfallgegners unbeachtlich.

Anschaffung eines Neufahrzeuges
Als weitere Voraussetzung muss der Geschädigte sein Interesse an der Abrechnung auf Neuwagenbasis dadurch bekunden, dass tatsächlich ein Neuwagen ersatzweise angeschafft wird. Es muss daher dargelegt und im Zweifel auch bewiesen werden, dass ein Neufahrzeug als Ersatzfahrzeug gekauft wurde.
Andernfalls liegt kein Anspruch für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis vor. Denn aufgrund der Schadensmilderungspflicht des Geschädigten muss dieser sich mit dem niedrigeren Betrag zufrieden geben.