Verkehrsunfall – Werkstattwahl

Grundsätzliches
Der Geschädigte darf als Herr des Verfahrens darüber entscheiden, wie mit seinem verunfallten Fahrzeug umgegangen wird. Dazu gehört auch die Wahl der Werkstatt.

Welche Werkstatt dürfen Sie auswählen?
Grundsätzlich darf der Geschädigte die Werkstatt seines Vertrauens für die Reparatur auswählen. Allerdings ist der Geschädigte hierbei aufgrund seiner Schadensmilderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet die Schadenshöhe gering zu halten.

Darf die Versicherung eine günstigere Werkstatt benennen?
Der Schädiger darf den Geschädigten aufgrund seiner Schadensmilderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweisen kann, dass die Alternativwerkstatt mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und den Qualitätsstandards der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Der Geschädigte muss sich einen solchen Verweis einer günstigeren Reparatur nicht entgegenhalten lassen, wenn diese für ihn unzumutbar ist.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 für die folgenden Fälle grundsätzlich eine Unzumutbarkeit des Verweises an eine Alternativwerkstatt bejaht:

  • das Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre,
  • im Falle des Alters von mehr als drei Jahren, wenn das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde und
  • die Reparatur aufgrund von vertraglichen Beziehungen der Alternativwerkstatt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung günstiger ist.